Rechtliches zum Logbuch in der Sportschifffahrt
Der folgende Artikel fasst die rechtliche Situation für Sportboote in Deutschland 🇩🇪 zusammen, in anderen Ländern kann eine abweichende Regelung gelten.
1. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Die entscheidenden Stellen zu Logbüchern ist geregelt in §5 Absatz 2 der SchSV der auf den Abschnitt B der Anlage 1 verweist. Dieser wiederrum hat unter B.II. die Regelungen zu Logbüchern!Erster Blick sollte nun zu Nummer 8 gehen, da steht man muss zwischen Schiffen und eintragungspflichtigen Schiffen unterscheiden. Gemeint ist hier eine Eintragung in das Schiffsregister. In dieses müssen alle Schiffe mit einer Rumpflänge von mehr als 15m eingetragen werden. Rumpflänge ist die Länge ohne Anbauteile wie z.B. der Bugkorb oder die Badeleiter.
Nicht eintragungspflichtige Schiffe
Um mit der Tür ins Haus zu fallen, Schiffe kleiner als 15m müssen eigentlich gar kein Logbuch führen!
Um das ganze mal im Detail anzugehen sind in folgender Liste die Loguch spezifischen Regeln aus der SchSV Zusammengefasst und vereinfacht dargestellt. In den Klammern steht jeweils die entsprechende Nummer des Abschnitts B.II. der Anlage 1. Und nach dem ↦
meine Anmerkung dazu.
- (3.1) Ein Logbuch darf nur für ein Schiff gelten, und der Schiffsname sowie ein Unterscheidungssignal müssen genannt sein.
↦ OK, das kann die Logbuch App. (Man kann mehrere Bücher in der App anlegen) - (3.3 nur Satz 1) Neben dem Logbuch dürfen Nebenbücher geführt werden.
↦ Prima, das kann man bestimmt noch brauchen. - (4.1) Die Eintragungen sind in deutsch zu schreiben (oder in der an Bord gesprochenen Arbeitssprache) und Abkürzungen oder Symbole müssen erklärt werden.
↦ OK, das kann die Logbuch App. - (4.2) Es ist die Bordzeit zu verwenden
↦ OK, das kann die Logbuch App. - (4.3) Veränderungen wie Radieren, unkenntlich machen oder entfernen von Seiten ist unzulässig. Durchstreichen ist jedoch erlaubt.
↦ Das muss der Logbuchschreiber beachten, nicht das Buch. Des weiteren, da ja Nebenbücher geführt werden dürfen (3.1), kann ich die Logbuch App als Nebenbuch führen und müsste somit im eigentlichen Logbuch - das ja nur ein DIN A4 Blatt sein muss mit der Überschrift "Logbuch-Aufzeichnungen" (siehe 8.1) - auf das Nebenbuch Logbuch App verweisen. - (4.4) Das Logbuch muss vom Skipper bzw. Schiffsführer unterschrieben werden.
↦ Die Variante vom Punkt zuvor kann ich auch unterschreiben. - (5) Der Schiffseigentümer muss das Logbuch mindestens alle 12 Monate lesen.
↦ Jetzt wird es spannend! Dann war ich noch nie auf einer Charteryacht die ein Logbuch gehabt hätte, da der Schiffseigentümer es laut SchSV regelmäßig, spätestens jedoch alle 12 Monate zur Kenntnis nehmen muss (5). Egal ob es sich um ein digitales Logbuch oder um eine Herkömmliches handelt, ich müsste es auf dem Schiff zurücklassen. - (6) Das Logbuch muss 3 Jahre aufbewahrt werden
↦ OK
Für diese Kategorie (kleiner als 15m) ist nichts über die Art oder Beschaffenheit (Papier / Digital) festgelegt in der SchSV. Ich sehe somit das ausschließliche führen eines digitalen Logbuchs - wie die Logbuch App - im Einklang mit der SchSV.
Auch das "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" bestätigt in einem veröffentlichten Merkblatt (https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/Verkehrsvorschriften/allgemein/Seetagebuecher/index.html im Internat Archive) unter Punkt 4 + 5, dass Polizeibehörden und Gerichte ein Logbuch nicht als Pflichtdokument für die Sportschifffahrt ansehen und kein Bußgeld erforderlich ist wenn man gar kein Logbuch geführt hat.
Eintragungspflichtige Schiffe
Für alle anderen Schiffe (größer als 15m) sieht es etwas anders aus, und man muss ein Logbuch führen. Aber wie sieht es im Detail mit einem digitalen Logbuch aus? Hier gelten ein paar zusätzliche Nummern des Abschnitts B.II. der Anlage 1 im Vergleich zu den nicht eintragungspflichtigen Schiffen. Ich gehe nur auf die zusätzlichen Punkte ein die oben noch nicht erwähnt sind:- (1) Allgemeine Definition
↦ Nicht relevant - (2) Maschinentagebuch
↦ Nicht relevant für Sportboote, da wir keinen technischen Schiffsoffizier haben der eine Dampfkesselanlage betreibt. (2.3) - (3.4) Das "Bundesministerium für Verkehr, etc." muss den verwendeten Datenträger (Papier / Software) zulassen.
↦ Das hat natürlich nicht stattgefunden. Die Logbuch App darf höchstens als Nebenbuch geführt werden, jedoch nicht als alleiniges Logbuch. - (7) Verpflichtung was alles im Logbuch gelogt werden muss.
↦ Die im Verkehrsblatt (Link inzwischen ungültig: http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Sportschifffahrt/Berichtigungsservice_NfS/Schifffahrtsvorschriften/2013/Beilage38-2013.pdf) genannten Tatbestände für einen Logbucheintrag sind recht Umfangreich, und beschreiben was eingetragen werden muss, aber nicht wie oder worin. Dieser Teil sieht auch nicht mehr nach Sportschifffahrt aus!
In diesem Fall wird man also nicht umherkommen ein herkömmliches Logbuch zu führen. Auch ein einfaches DIN A4 Blatt (8.1) ist hier nicht mehr ausreichend. Es spricht aber nichts dagegen die Logbuch App zusätzlich zu benutzen.
2. Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Das SchSG vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860) hat eigentlich keine expliziten Regeln für das Logbuch. Zwei Paragraphen können jedoch in Betracht kommen, aber beide wiedersprechen nicht den Aussagen zur SchSV von oben.- In §3 steht, dass Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen. Wenn zum Beispiel ein sicherheitsrelevanter Ausrüstungsgegenstand - z.B. Funkgerät - defekt ist, müsste dies für die nächste Crew im Logbuch festgehalten werden.
↦ Da sind wir wieder bei dem Punkt mit der Charteryacht wie oben. In der Praxis schreibe ich das also für die nächste Crew nicht nur in mein persönliches Logbuch (egal ob Papier oder Digital) sondern melde es dem Vercharterer und/oder hinterlasse eine entsprechende Nachricht an Bord. - In §6 steht, dass man das Logbuch führen muss und alle Vorkommnisse an Bord darin unverzüglich eintragen muss.
↦ OK das geht mit der Logbuch App leicht und schnell.
Also auch im Schiffsicherheitsgesetz steht keine abweichende Regel, denn die Details sind in der SchSV geregelt (siehe oben).