Rechtliches zum Logbuch in der Sportschifffahrt

Der folgende Artikel fasst die rechtliche Situation für Sportboote in Deutschland 🇩🇪 zusammen, in anderen Ländern kann eine abweichende Regelung gelten.

1. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Die entscheidenden Stellen zu Logbüchern ist geregelt in §5 Absatz 2 der SchSV der auf den Abschnitt B der Anlage 1 verweist. Dieser wiederrum hat unter B.II. die Regelungen zu Logbüchern!

Erster Blick sollte nun zu Nummer 8 gehen, da steht man muss zwischen Schiffen und eintragungspflichtigen Schiffen unterscheiden. Gemeint ist hier eine Eintragung in das Schiffsregister. In dieses müssen alle Schiffe mit einer Rumpflänge von mehr als 15m eingetragen werden. Rumpflänge ist die Länge ohne Anbauteile wie z.B. der Bugkorb oder die Badeleiter.

Nicht eintragungspflichtige Schiffe

Um mit der Tür ins Haus zu fallen, Schiffe kleiner als 15m müssen eigentlich gar kein Logbuch führen!

Um das ganze mal im Detail anzugehen sind in folgender Liste die Loguch spezifischen Regeln aus der SchSV Zusammengefasst und vereinfacht dargestellt. In den Klammern steht jeweils die entsprechende Nummer des Abschnitts B.II. der Anlage 1. Und nach dem meine Anmerkung dazu.

Für diese Kategorie (kleiner als 15m) ist nichts über die Art oder Beschaffenheit (Papier / Digital) festgelegt in der SchSV. Ich sehe somit das ausschließliche führen eines digitalen Logbuchs - wie die Logbuch App - im Einklang mit der SchSV.

Auch das "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" bestätigt in einem veröffentlichten Merkblatt (https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/Verkehrsvorschriften/allgemein/Seetagebuecher/index.html im Internat Archive) unter Punkt 4 + 5, dass Polizeibehörden und Gerichte ein Logbuch nicht als Pflichtdokument für die Sportschifffahrt ansehen und kein Bußgeld erforderlich ist wenn man gar kein Logbuch geführt hat.

Eintragungspflichtige Schiffe

Für alle anderen Schiffe (größer als 15m) sieht es etwas anders aus, und man muss ein Logbuch führen. Aber wie sieht es im Detail mit einem digitalen Logbuch aus? Hier gelten ein paar zusätzliche Nummern des Abschnitts B.II. der Anlage 1 im Vergleich zu den nicht eintragungspflichtigen Schiffen. Ich gehe nur auf die zusätzlichen Punkte ein die oben noch nicht erwähnt sind:

In diesem Fall wird man also nicht umherkommen ein herkömmliches Logbuch zu führen. Auch ein einfaches DIN A4 Blatt (8.1) ist hier nicht mehr ausreichend. Es spricht aber nichts dagegen die Logbuch App zusätzlich zu benutzen.

2. Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Das SchSG vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860) hat eigentlich keine expliziten Regeln für das Logbuch. Zwei Paragraphen können jedoch in Betracht kommen, aber beide wiedersprechen nicht den Aussagen zur SchSV von oben.

Also auch im Schiffsicherheitsgesetz steht keine abweichende Regel, denn die Details sind in der SchSV geregelt (siehe oben).

Fazit

Auf einer Segelyacht von weniger als 15m Länge kann ich guten Gewissens ausschließlich auf die Logbook App zurückgreifen. Sobald man aber über 15m Länge hat, gelten strengere Regeln und man muss zusätzlich ein Logbuch führen, das strengeren Regeln gerecht werden muss! Das alles stellt natürlich meine persönliche recherche dar und ist nicht als verbindlich anzusehen oder wurde je rechtlich geprüft. Ich habe aber auch noch nichts gegenteiliges gehört, bin aber für Feedback dankbar.